Kanzlei Prinz
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Entlassung, Abfindung, Entschädigungsleistungen

Vom Arbeitgeber geleistete Einmalzuwendungen in Form von Abfindungszahlungen oder sonstige Entschädigungsleistungen stellen – zusammen mit den laufenden Bezügen – steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit dar. Die Steuer entsteht im jeweiligen Jahr der Auszahlung der Einmalzuwendung.

Für die Höhe der Besteuerung der Einmalzuwendung kommt es ganz entscheidend darauf an, ob die Zahlung als Ausgleich für Einnahmeverluste behandelt werden kann. Dient die Zahlung als Abfindung für den gekündigten Arbeitsplatz, stellt sie eine Entschädigungsleistung „für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit“ dar (§ 24 Nr. 1 Buchst. b) EStG). Die Abfindungszahlung gilt als außerordentliche Einkünfte i.S. § 34 EStG. Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall „tarifermäßigt“ nach der sogenannten „Fünftelregelung“. Stellt die Einmalzuwendung hingegen eine Zahlung dar, die der Arbeitgeber in Erfüllung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zahlt, kann keine Tarifermäßigung in Anspruch genommen werden. War die Einmalvergütung bereits bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbart, ist die Zuwendung nach dem Regelsteuersatz zu versteuern.

Bei Anwendung der Fünftelregelung beträgt die Einkommensteuer das „Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Beispiel:

Zu versteuerndes Einkommen inklusive Einmalzahlung
€ 87.500,00
Zu versteuerndes Einkommen abzüglich Einmalzahlung
€ 70.000,00
Darauf entfallender Steuerbetrag (Grundtabelle ohne Kinderfreibeträge)
€ 20.786,00
Zzgl. 1/5 der Einmalzahlung (€ 17.500,00)
€ 3.500,00
Zu versteuerndes Einkommen Anwendung 1/5 Regelung
€ 73.500,00
Darauf entfallender Steuerbetrag (Grundtabelle ohne Kinderfreibeträge)
€ 22.253,00
Abzüglich Steuerbetrag auf das zu versteuernde Einkommen ohne Einmalzahlung
€ 20.786,00
Unterschiedsbetrag
€ 1.467,00
Multipliziert mit Faktor 5
€ 7.335,00
€ 7.335,00
Tarifliche Einkommensteuer
€ 28.121,00

Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifermäßigung (Fünftelregelung) im Überblick

  • Entschädigungsanspruch muss als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen bzw. entstanden sein.
  • Die Entschädigung muss als Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden.
  • Der Zuwendungsempfänger darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (Begriff des „Entgehens“ schließt freiwilliges Mitwirken oder gar die Verwirklichung eines eigenen Strebens aus, H 24.1 EStH 2020).
  • Die Entschädigungszahlung wird in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) als Einmalbetrag ausbezahlt bzw. fließt vollständig in mehreren Teilbeträgen innerhalb des Jahres zu (siehe unten Erfordernis der Zusammenballung).

Nicht entscheidend ist hingegen, ob das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Arbeitnehmers eingetreten ist (H 24.1 EStH 2021). Die Tarifermäßigung kann auch für solche Entschädigungszahlungen aus Ereignissen in Anspruch genommen werden, bei denen der Steuerpflichtige selbst mitgewirkt hat. Die Finanzverwaltung verlangt hierbei jedoch, dass der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte „unter erheblichem wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichem Druck“ gehandelt hat.

Erfordernis der „Zusammenballung“

Nach dem BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 - S 2290/07/10007 :031 zu Entlassungsentschädigungen ist der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen grundsätzlich schädlich. Ausnahme: Es handelt sich eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt (BMF-Schreiben a.a.O. Rz 8). Aus Vereinfachungsgründen nimmt die Finanzverwaltung eine geringfügige Zahlung an, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.

Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Darüber hinaus müssen mit der Entschädigung, die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden, die dem Arbeitnehmer sonst zugeflossen wären. Bei Berechnung der Einkünfte, die bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen worden wären, stellt die Finanzverwaltung grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres ab, es sei denn, es sind außergewöhnliche Ereignisse aufgetreten (BMF-Schreiben v. 1.11.2013 IV C 4 –S2223/07/0018:005 Rz 11 Satz 6). Übersteigt die Entschädigungsleistung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums voraussichtlich noch erzielten Einnahmen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht und bezieht der Arbeitnehmer auch keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten hätte, liegt keine Zusammenballung vor und die Besteuerung erfolgt zum Regelsteuersatz.

Einkommensteuer-Veranlagung

Nach derzeitigen Plänen des Gesetzgebers (Wachstumschancengesetz 2023) soll ab 2024 die Fünftelregelung nur im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung beantragt werden können. Eine Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist voraussichtlich nur bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 möglich.

Stand: 1. Januar 2024

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